Satzung
Kieferorthopäden in Schleswig-Holstein e.V.
I. Präambel
Ziele der Kieferorthopäden in Schleswig-Holstein e.V. (KFO-SH e.V.) sind die Sicherung und der Ausbau der freien Berufsausübung der Kieferorthopäden zum Wohle der Patienten.
Der KFO-SH e.V. fordert eine kieferorthopädische Versorgung, die sich am Stand der Wissenschaft orientiert und unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen erbracht werden kann.
Der KFO-SH e.V. setzt sich für eine angemessene Vertretung der Kieferorthopäden in den zahnärztlichen Gremien und Körperschaften, insbesondere in der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sowie der KZV Schleswig-Holstein, ein und erhebt Anspruch auf Wahrung der Interessen seiner Mitglieder als zahnärztlicher Minderheit.
Zweck des Verbandes ist es, unter Ausschluss eines auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetriebes die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu vertreten.
II. Name, Zweck, Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen „Kieferorthopäden in Schleswig-Holstein“ e.V. (KFO-SH e.V.). Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
1. Der KFO-SH e.V. vertritt und wahrt die beruflichen, wirtschaftlichen und berufspolitischen Interessen seiner Mitglieder in Schleswig Holstein. Zu den Zwecken des Verbandes gehören insbesondere,
a. die Vertretung und Wahrnehmung der beruflichen, berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Kieferorthopäden gegenüber der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und KZV Schleswig-Holstein, den lokalen Krankenkassenverbänden und privaten Krankenversicherern sowie anderen staatlichen und privaten Stellen,
b. die Darstellung der Kieferorthopädie in der Öffentlichkeit.
2. Der KFO-SH e.V. erstrebt keinen Gewinn. Sie dürfen keine gewerbliche oder sonst auf Gewinn zielende Tätigkeit ausüben. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen oder an erzielten Überschüssen. Sie erhalten keinerlei persönliche Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
3. Der KFO-SH e.V. darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Der KFO-SH e.V. kann mit anderen gleichgesinnten Berufsvereinen kooperieren.
§ 3
Der Sitz des Vereins ist Neumünster. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
III. Mitgliedschaft
§ 4
Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie durch die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein anerkannt ist, in Schleswig-Holstein arbeitet sowie
1. auf dem Fachgebiet der Kieferorthopädie in freier Praxis tätig ist, oder
2. auf dem Fachgebiet der Kieferorthopädie in freier Praxis als Angestellter/Angestellte tätig ist, oder
3. auf dem Fachgebiet der Kieferorthopädie als Hochschullehrer/in, Angestellte/r oder Beamter/in tätig ist, oder
4. eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt hat und nicht mehr berufstätig ist.
5. Der Vorstand kann über die Aufnahme von Fachzahnärztinnen oder Fachzahnärzten für Kieferorthopädie aus anderen Bundesländern im Einzelfall entscheiden. Sie müssen eine der in Abs. 1-4 genannten Anforderungen erfüllen.
§ 5
1. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Empfang der Aufnahmebestätigung.
3. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen das Recht zu, über den Aufnahmeantrag die nächste Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen. Diese entscheidet endgültig.
§ 6
Außerordentliches Mitglied kann werden bzw. wird, wer
1. sich als Zahnarzt/Zahnärztin in der Weiterbildung zum Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie im Bereich der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein befindet, wobei die Mitgliedschaft auf vier Jahre befristet ist und auf Antrag an den Vorstand um ein weiteres Jahr verlängert werden kann oder
2. die Voraussetzungen des § 4 Satz 1, 2, 3 oder 4 erfüllt hat und seine Berufstätigkeit aufgibt und die außerordentliche Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand wählt.
Ein Stimmrecht besteht nicht.
§ 7
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines zu unterstützen und den Zweck des Vereines zu fördern, Mehrheitsentscheidungen solidarisch zu tragen und Schaden vom Verein abzuwenden. Die Mitglieder verpflichten sich zu Kollegialität, sie unterwerfen sich den Berufspflichten und den Grundsätzen des Standesrechts. Auf den Inhalt der Präambel wird ausdrücklich verwiesen.
2. Durch seine Mitgliedschaft im Verein erkennt das Mitglied an, dass die beruflichen und berufspolitischen Interessen nach außen vom Verein vertreten werden.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Rat und Schutz der Organe des Vereins in allen Berufsfragen in Anspruch zu nehmen.
4. Gutachterliche oder beratende Tätigkeiten für gesetzliche Krankenkassen oder private Krankenversicherungen oder in deren Auftrag tätige Dienstleistungsunternehmen sind dem Vorstand des KFO-SH e.V. schriftlich anzuzeigen.
§ 8
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
3. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, sich satzungswidrig verhält und Zweck und Ansehen des Vereins schädigt oder die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Dazu gehört auch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist und ihm der Ausschluss angedroht wurde.
4. Gegen einen Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss hat das betroffene Mitglied das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch gegenüber dem Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch ruhen die Mitgliedsrechte und Ämter. Das Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung zu dem Tagesordnungspunkt teilzunehmen, zu dem über seinen Ausschluss entschieden wird.
§ 9
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres zu zahlen sind.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden die Höhe der Beiträge sowie eventuelle Umlagen festgesetzt.
3. Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag anteilig gezahlt.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Eine Beitragsrückerstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 8 erfolgt nicht.
IV. Organe
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung
§ 11
1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die entsprechend für alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins gilt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
2.1 Änderung der Satzung,
2.2 Aufstellung der Geschäftsordnung,
2.3 Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
2.4 Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses des Vorstandes,
2.5 Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
2.6 Genehmigung des Haushaltsplans,
2.7 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
2.8 Anträge und Einsprüche sowie alle sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
2.9 Wahl der Kassenprüfer.
3. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls vier Wochen.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende (Versammlungsleiter) oder bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Er kann dieses Amt auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
8. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, findet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Auf Verlangen von mehr als der Hälfte der teilnehmenden stimmberechtigten Mitgliedern muss die Wahl geheim erfolgen.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
10.
10.1 Anträge sind, wenn sie nicht die Geschäftsordnung betreffen, schriftlich zu stellen.
10.2 Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Sie sind schriftlich zu begründen.
10.3 10.3 Die Ziffer 10.2 gelten nicht für Anträge zu Themen, die auf der Tagesordnung stehen oder für Gegen- und Abänderungsanträge, die auf der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden können.
11. Antragsberechtigt sind Mitglieder oder der Vorstand.
§ 12
1. Den Mitgliedern wird auf der Mitgliederversammlung Bericht erstattet über den
1.1 Jahresbericht des Vorstandes,
1.2 Jahresabschluss,
1.3 Bericht der Kassenprüfer,
1.4 Haushaltsplan.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
3. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen.
2. Der Vorstand
§ 13
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Es können bis zu fünf nicht vertretungsberechtigte Beisitzer ernannt werden, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
2. Der Verein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden und den Kassenwart je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass im Regelfall je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten sollen und von der Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch gemacht werden soll, wenn die anderen Vorstandsmitglieder verhindert sind.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Der Widerruf der Bestellung des gesamten Vorstands ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
2. Der Vorstand hat einen Haushaltsplan zu erstellen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr veranschlagt werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend zu buchen. Es ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der ausweist, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach.
3. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der Mitgliedschaft im Verein.
§ 15
1. Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter.
2. Der Verein erstattet nur Vorstandsmitgliedern, die in seinem Auftrag tätig werden, Reise- und Übernachtungskosten sowie Aufwandsentschädigungen (Sitzungsgeld) nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ordnungen.
3. Die Reise- und Übernachtungskosten sowie Aufwandsentschädigungen (Sitzungsgeld) sollen sich an der entsprechenden Vorgabe der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein orientieren.
V. Änderung der Satzung
§ 16
1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Alle Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen und von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich unterstützt werden.
§ 17
1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
2. Das Vermögen des Vereins kann bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung nur an gemeinnützige Vereine vergeben werden. Dies ist verbunden mit der Auflage, das Vermögen seinen bisherigen Zwecken gemäß im Interesse der Kieferorthopäden zu verwenden.
§ 18
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formalen Gründen vom Registergericht verlangen werden, vorzunehmen.
Die Satzung wurde so am 26. November 2008 beschlossen.
Unterschriften der Gründungsmitglieder des KFO-SH e.V.
gez. Dr. Tina Schaper, Dr. Nils Borcher, Dr. Ortwin Babendererde, Stefan Mühlstädt, Ole Bock, Dr. Thorsten Sommer, Dr. Oliver Hieber, Dr. Nils-Christian Tollhagen
Version 19.11.08
Adresse
KFO-SH e.V.
Westring 498
24106 Kiel
Kontakt
Telefon: 0431- 243400
E-Mail: info@kfo-sh.de
Vorstand
1. Vorsitzende | Dr. Nicola Kühne
2. Vorsitzender | Dr. Nils Borchers
Schatzmeister | Ole Bock