KIG – Kieferorthopädische Indikationsgruppen

In regelmäßigen Abständen gibt es politisch gewollte Maßnahmen zur Reduzierung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, nicht zuletzt auch für kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen.

Seit dem 1. Januar 2002 gelten die neuen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). KIG ist das neue befundbezogene kieferorthopädische Indikationssystem mit Einstufung des Behandlungsbedarfs nach kieferorthopädischen Indikationsgruppen. Es hat das bisherige therapieorientierte Indikationssystem am 1.1.2002 abgelöst.

Der Kieferorthopäde hat anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (siehe Schema) festzustellen, ob der Grad einer Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse hat.

Mit dem KIG-Bewertungs-System soll der Zahnarzt – unmittelbar vor dem geplanten Behandlungsbeginn – bei der klinischen Untersuchung die Fehlstellung mit dem größten Behandlungsbedarf erkennen. Die Einstufung kann erst im Stadium des späten Wechselgebisses erfolgen.

Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Befunde) sind in fünf Behandlungsbedarfsgrade eingeteilt. Der Befund mit dem höchsten Behandlungsbedarf entscheidet über die Kostenübernahme. Nur bei den Graden 3, 4 und 5 hat der Versicherte einen Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenversicherung.

Behandlungsbedarf Grad 1 2 3 4 5
Kraniofaziale Anomalien A         Lippen-Kiefer- Gaumenspalten bzw. andere kraniofaziale Anomalie
Zahnunterzahl
(Aplasie und Zahnverlust)
U       Unterzahl nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kiefer-orthopädischer Lückenschluss indiziert)  
Durchbruchs-Störungen S       Retention
(außer 8'er)
Verlagerung
(außer 8'er)
Sagittale
Stufe
distal D bis 3 mm über 3 mm
bis 6 mm
  über 6 mm
bis 9 mm
über 9 mm
mesial M       0 bis 3 mm über 3 mm
Vertikale
Stufe
offen
(auch seitlich)
O bis 1 mm über 1 mm
bis 2 mm
über 2 mm
bis 4 mm
über 4 mm
habituell offen
über 4 mm
skelettal offen
tief T über 1 mm
bis 3 mm
über 3 mm (ohne / mit Gingivakontakt) über 3 mm (mit traumatischem Gingivakontakt)    
Transversale Abweichung B       Bukkal- / Lingualokklusion  
K   Kopfbiss beidseitiger Kreuzbis einseitiger Kreuzbiss  
Kontaktpunkt-Abweichung
Engstand
E unter 1 mm über 1 mm
bis 3 mm
über 3 mm
bis 5 mm
über 5 mm  
Platzmangel P   bis 3 mm über 3 mm
bis 4 mm
über 4 mm  

Bitte beachten Sie jedoch, dass nur Ihr Kieferorthopäde bei einer klinischen Untersuchung unmittelbar vor dem geplanten Behandlungsbeginn überprüfen kann, ob die Kosten für eine medizinisch notwendige Behandlung von Ihrer Krankenkasse übernommen werden oder ob ein privater Behandlungsvertrag für die Beseitigung der Zahn- und Kieferfehlstellung Ihres Kindes erforderlich wird.

Die Grenzziehung wurde willkürlich und ausschließlich aus Kostengründen vorgenommen, ohne die notwendige Behandlung der restlichen Anomalien infrage zu stellen. Diese können nunmehr nur noch mit einem privaten Behandlungsvertrag behandelt werden.